Art. 1: Name und Rechtsform
Der Verein Arche Hauswirtschaftliche Ausbildungsstätte ist ein Verein i.S. v. Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel.

 

Art. 2: Zweck
Zweck des Vereins ist die Führung der Arche Hauswirtschaftliche Ausbildungsstätte, die jugendlichen Lernbehinderten nach Abschluss ihrer obligatorischen Schulzeit eine zweijährige hauswirtschaftliche Ausbildung in allen Belangen des täglichen Lebens anbietet und ihnen dadurch die Eingliederung in die freie oder geschützte Arbeitswelt ermöglicht.

 

Art. 3: Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Mitglieder werden alle Personen, die den Jahresbeitrag bezahlen und damit ihren Beitritt erklären.

3. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt mindestens CHF 20.00.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

- Austritt

- Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages.

5. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich vor dem 31. Dezember bekannt zu geben.

6.  Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein und die von ihm verfolgten Ziele oder durch Schenkungen besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Recht wie ordentliche Mitglieder, sind aber von den Jahresbeiträgen befreit.

 

Art. 4: Mittel

1. Der Verein verfügt über die folgenden finanziellen Mittel:

- Mitgliederbeiträge

- Beiträge von Behörden

- Kapitalerträge

- Beiträge von Gönnerinnen und Gönnern, Geschenke und Legate.

2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Art. 5: Organisation

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- die Rechnungsrevisoren.

 

Art. 6 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie findet ordentlicherweise jährlich einmal statt.

2. Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten mindestens 10 Tage im Voraus einberufen.

3. Die Einladung mit Angabe der Traktanden erfolgt durch einen gewöhnlichen Brief an alle Mitglieder. Zusätzliche Traktanden/Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist über traktandierte Geschäfte nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen wurde. Vereinsbeschlüsse werden mit

einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins Arche Hauswirtschaftliche Ausbildungsstätte haben an der

Mitgliederversammlung beratende Stimme.

5. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht 1/3 der anwesenden Mitglieder schriftliche Stimmabgabe verlangen.

6. Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes

- Beschlussfassung über Statuten und Statutenänderungen.

Entsprechende Anträge sind der Präsidentin/dem Präsidenten bis 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

7. Für Statutenänderungen ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

8. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der

Geschäfte durchgeführt.

 

Es ist Protokoll zu führen.

 

Art. 7: Vorstand

1. Er besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, wobei die Elternschaft mit einem Mitglied vertreten ist, und aus der/dem jeweiligen Leiter/in der Arche Hauswirtschaftliche

Ausbildungsstätte.

2. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

3. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.

4. Er versammelt sich auf Einladung der Präsidentin/ des Präsidenten unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal pro Jahr. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/in den Stichentscheid. Der/die Leiter/in der Arche Hauswirtschaftliche Ausbildungsstätte hat nur beratende Stimme.

5. Neben den üblichen Aufgaben i.S.v. Art. 69 ZGB verwaltet er die Schule, wählt die Schulleiterin/ den Schulleiter und regelt die Anstellungsverhältnisse der Lehr- und Hilfskräfte. Er behandelt mit der Schulleitung alle die Schule betreffenden Angelegenheiten. Er ist Aufsichtsorgan über die Schule.

6. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen einzeln der/die Präsident/-in, der/die Kassier/-in und der/die Aktuar/-in.

7. An den Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.

 

Art. 8: Rechnungsrevisorlnnen

Die Mitgliederversammlung wählt alle 3 Jahre zwei Rechnungsrevisoren, die wieder wählbar sind. Sie haben die Rechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag zu stellen. Mit der Rechnungsrevision kann auch ein Treuhandinstitut beauftragt werden.

 

Art. 9: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder 1/10 der Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einer Organisation mit ähnlichem Zweck zu.

 

Die Statuten sind von der Mitgliederversammlung vom 6. April 1960 beschlossen worden. Die vorliegende abgeänderte Form dieser Statuten wurde von der Mitgliederversammlung vom 23. April 2001 gutgeheissen. Sie treten mit ihrer Annahme in Kraft.